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Willkommen beim Spielmannszug Kronshagen
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 Die Unterhaltung eines Jugend-Spielmannszuges kostet Geld.

Spendenkonto: 11002946 bei der Sparkasse Kiel (BLZ: 21050170)

Empfänger: Fördergemeinschaft Spielmannszug TSVK.

Sie erhalten eine Spendenbescheinigung.

Vielen Dank...

 

Aufnahmeantrag

 

 

_________________________   _________________________

Name                                            Vorname(n)

 

_________________________   _________________________

PLZ und Ort                                Straße

 

Ich beantrage / Wir beantragen die Aufnahme in die

Fördergemeinschaft für den Spielmanns- und Fanfarenzug im TSV Kronshagen e. V.

mit Wirkung vom 1. _________ 200__.

 

Ich werde / Wir werden monatlich einen Betrag in Höhe von ________ € zahlen.

Der den Mitgliedsbeitrag (0,56 € pro Person und pro Monat) übersteigende Betrag gilt als Spende.

 

Der Betrag soll

__ jährlich im Februar (für dieses Jahr anteilsmäßig sofort)

__ vierteljährlich im Februar/Mai/August und November

erhoben werden.

 

__ Ich erteile / Wir erteilen dem Verein Einzugsermächtigung (siehe unten).

__ Ich werde / Wir werden den Betrag überweisen auf das

Konto Nr. 11 00 2946 bei der Sparkasse Kiel (BLZ: 210 501 70.

Ich habe / Wir haben eine Abschrift der Satzung erhalten.

 

____________    ______________    ____________

Datum                    Unterschrift                Unterschrift

 

 

 

 

Einzugsermächtigung

 

 

_________________________   _________________________

Name                                            Vorname(n)

 

Ich / Wir ermächtige(n)

die Fördergemeinschaft für den Spielmanns- und Fanfarenzug im TSV Kronshagen e.V.

den vereinbarten Betrag einschließlich der Spende von meinem / unserem Konto

 

Nummer         ________________________

 

Institut            ________________________

 

Bankleitzahl    ________________________

 

einzuziehen.

 

Diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar. Das Institut ist bei fehlender Deckung nicht zur Zahlung verpflichtet.

 

 

 

 

 

Satzung

der Fördergemeinschaft

für den Spielmanns- und Fanfarenzug

im TSV Kronshagen e. V.

vom 03.12.1984, geändert am 12.02.1985

 

§1

Der Verein führt den Namen "Fördergemeinschaft für den Spielmanns- und Fanfarenzug im TSV Kronshagen". Sein Sitz ist in Kronshagen, Kreis Rendsburg/Eckernförde. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§2

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Spielmanns- und Fanfarenzuges im TSV Kronshagen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich uns unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der §§ 52 ff der Abgabenordnung. Seine     Organe arbeiten ehrenamtlich.

3. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4

Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, zusammen. Jedes Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme und besitzt Wahlrecht.

 

§5

Die Aufnahme kann jederzeit schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

§6

Die monatliche Mindestbeitragshöhe beträgt 0,56 Euro. Jedes Mitglied kann sich zu einem höheren monatlichen Beitrag verpflichten.

 

§7

1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Sie kann nur zum jeweiligen Quartalsende erfolgen.

2. Mitglieder können bei Verletzung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder bei Schädigung des Vereinsinteresses ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Betroffene hat das Recht, seine Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Bis zu dieser Entscheidung hat der Vorstandsbeschluss Wirksamkeit.

 

§8

1. Der Vorstand besteht aus:

            a) dem ersten Vorsitzenden

            b) dem zweiten Vorsitzenden und Schriftwart

            c) dem Kassenwart.

2. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung.

3. Die Amtsdauer bestimmt sich wie folgt:

        der erste Vorsitzende und der Kassenwart werden in den geraden
        Jahreszahlen gewählt,
der zweite Vorsitzende in den ungeraden
        Jahreszahlen.

 

§9

1. Der Kassenwart führt über die Kassengeschäfte eine einfache Buchführung.

2. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Revisoren zur Überprüfung der Kasse. Der Prüfungsbericht ist der nächsten Hauptversammlung vorzulegen.

 

§10

1. Einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, die in einem Zeitraum von 4 Wochen nach der Hauptversammlung des TSV Kronshagen abzuhalten ist. Sie ist mindestens 7 Tage vorher bekannt zu geben. Die Bekanntgabe soll die vorgesehenen Tagesordnungspunkte benennen, soweit dies möglich ist. Die Einladung zur  Mitgliederversammlung erfolgt durch persönliche, schriftliche Einladung.

2. Anträge sind dem Vorstand in schriftlicher Form bis spätestens zwei Tage vor dem Termin zuzuleiten.

3. Der Vorstand sowie mindestens 1/3 der Mitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fordern. Der Vorstand hat sodann eine solche unter Beachtung der Bekanntmachungsfrist unverzüglich abzuhalten.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und 10% der Mitgliedern. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung abzuhalten, die ohne Beschränkungen beschlussfähig ist.

5. Die Wahlen finden durch Handzeichen statt. Auf Wunsch eines Mitglieds ist eine geheime Wahl durchzuführen.

6. Der Versammlungsverlauf ist zu protokollieren, das Protokoll der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§11

1. Die Auflösung des Vereins darf nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Die Bekanntgabe hat durch schriftliche Einladung jedes Mitgliedes mindestens 6 Wochen vor dem Termin zu erfolgen.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und 1/3 der Mitglieder anwesend sind.

4. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Bei Auflösung des Vereins, bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kronshagen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

6. Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


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Sonntag, 05. September 2010